Kabellänge
Hausanschlüsse
Trafostationen
Netzbeschreibung
Vom Umspannwerk im Neudorfer Weg ausgehend wird der Strom über das 20-kV Netz zu den Trafostationen übertragen. Diese reduzieren die Netzspannung auf 0,4 kV. Das Niederspannungsnetz verteilt den Strom weiter in praktisch jede Straße des Netzgebietes zu den Hausanschlüssen.
Das 20-kV Netz ist in der Regel in Ringnetze mit offenen Trennstellen gegliedert. Die Trennstellen sind automatisiert und über die Fernwirktechnik aus der zentralen Leitwarte schaltbar. Das bedeutet, dass 90% aller in den Teilringen eingebundenen Ortsnetzstationen zweiseitig eingespeist werden und im Störfall auf die 2. Einspeisung umgeschalten werden können. Da 20-kV-seitig keine galvanische Netztrennung besteht, wirken sich selektiv auftretende Störereignisse auf das gesamte Versorgungsnetz aus. Bei Komplettausfall der Versorgung über das Umspannwerk ist eine begrenzte Versorgung über eine 20-kV Reserveeinspeisung in der TST IG Ost 1 aus dem Mitnetz-Landnetz möglich. Zur Erhöhung der Versorgungssicherheit werden die 20-kV Freileitungen sukzessive durch Erdkabel ersetzt.
Die den Trafostationen nachgeschalteten 0,4-kV Netze sind mit einem Kabelanteil von ca. 289 km und einem Freileitungsanteil von ca. 4 km fast reine Kabelnetze. Die verbleibenden Freileitungsabschnitte werden bis auf wenige Ausnahmen in den nächsten Jahren schrittweise durch Kabelnetze ersetzt. Die 0,4-kV Netze sind als Ring- bzw. Maschennetze (65%) und als Strahlennetze (35%) ausgeführt. Mit dieser Netzkonfiguration wird eine hohe Versorgungszuverlässigkeit erreicht. Die von den einzelnen Ortsnetzstationen versorgten 0,4-kV Netze sind Inselnetze und im Normalschaltzustand nicht miteinander vermascht.
In unserem Netz sind zahlreiche dezentrale Erzeugungsanlagen (KWK+EEG-Anlagen) installiert. So speisen in unser Netz das Biomasseheizkraftwerk Sellessen (2,57 MW), das BHKW der Kläranlage Spremberg (75 kW), die Solarparks in der Forster Landstraße (5,3 MW) und der Kraftwerkstraße (3,6 MW), sowie zahlreiche kleinere KWK- und Photovoltaikanlagen ein. In lastschwachen Zeiten und an sonnenreichen Tagen kommt es zu Rückspeisungen bis zu 8 MW in das 110-kV Netz. In das 20-kV Netz sind in Abhängigkeit des Standortes und des Teilnetzes maximal Einspeiseleistungen bis 5 MVA möglich. Direkteinspeisungen in die 20-kV Station SWS am UW Spremberg sind aus derzeitiger Sicht bis max. 10 MVA möglich. Höhere Einspeiseleistungen erfordern einen Anschlusspunkt im 110-kV Netz.
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Zur Beantragung eines Anschlusses an unser Stromversorgungsnetz nutzen Sie bitte unser
Netzanschlussportal
Das Portal führt Sie durch den Antragsprozess und fragt alle erforderlichen Daten ab.
Die Fertigstellung melden Sie uns bitte weiterhin über das Formular "Anmeldung zum Netzanschluss Strom (ANA)"
Weitere Hinweise::
Bei offenen Fragen beraten wir Sie gern, z.B. bei einem Vor-Ort-Termin..
Tiefbauarbeiten auf Privatgrundstücken können nach technischer Abstimmung mit uns in Eigenleistung realisiert werden.
Es müssen dauerhaft gas- und wasserdichte Gebäudeeinführungen zur Durchführung der Anschlussleitungen durch die Außenwand / durch die Bodenplatte ins Gebäudeinnere eingesetzt werden. PVC-Leerrohre oder Ähnliches sind nicht mehr zulässig! Wir empfehlen den Einsatz von Mehrsparten - Hauseinführungen. Damit besteht die Möglichkeit, verschiedene Anschlussmedien (Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation) in einem System zu verlegen.
Formulare zum Download
Dokumente zur Niederspannung
Dokumente zur Mittelspannung
Informationen
Wenn Sie einen zeitlich befristeten Stromanschluss benötigen, z.B für Baustrom, dann nutzen Sie bitte den Menüpunkt "Baustrom" in unserem
Netzanschlussportal
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Dokumente
Zur Beantragung einer Anschlusses Ihrer EEG-/KWK-Anlage an unser Stromversorgungsnetz nutzen Sie bitte unser
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Nach Eingang Ihrer Unterlagen führen wir eine Netzverträglichkeitsüberprüfung durch. Das Ergebnis teilen wir Ihnen schriftlich mit. Wenn der Ausbau Ihres Netzanschlusses oder Kapazitätserweiterungen im Netz erforderlich sind, erstellen wir Ihnen ein entsprechendes Kostenangebot. Nach Angebotsbestätigung führen wir zeitnah alle erforderlichen Arbeiten aus.
Die Fertigstellung Ihrer Anlage melden Sie uns bitte weiterhin über das Formular "Anmeldung zum Netzanschluss Strom (ANA)"
Dokumente
Ihr Ansprechpartner
Abrechnung von Stromerzeugungsanlagen
Als Betreiber einer Stromerzeugungsanlage sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, sich und Ihre Anlagen im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur zu registrieren. Dies ist Grundvoraussetzung zur Vergütungsgewährung.
Videoanleitung zur Registrierung als Anlagenbetreiber
Videoanleitung zur Registrierung einer Anlage
Die Gutschrift wird auf Basis des gewählten Gutschriftenintervalls (monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich) jeweils bis zum 15. Kalendertag des folgenden Monats erteilt. Voraussetzung für die Erteilung der Gutschrift ist das rechtzeitige Vorliegen der zur Abrechnung erforderlichen Daten und ggf. Nachweise bei der Städtische Werke Spremberg (Lausitz) GmbH. Die turnusmäßige Zählerstandmitteilung kann per e-mail an eeg-einspeisung@swspremberg.de erfolgen.
Änderung an PV-Anlagen
Der Zubau eines Speichers, die Leistungserhöhung der Anlage sowie Anlagenerweiterungen sind dem Netzbetreiber zu melden und müssen auch an der registrierten Anlage im Marktstammdatenregister vermerkt werden.
Gegebenenfalls wurde durch die Städtische Werke Spremberg (Lausitz) GmbH als Anschlussnetzbetreiber ein Korrekturbedarf festgestellt.
Videoanleitung zur Aufforderung zur Datenkorrektur
Umgang mit der Erweiterung der PV-Anlage (gemäß §24 EEG2021)
Mehrere Anlagen sind unabhängig von den Eigentumsverhältnissen als eine Anlage anzusehen, wenn
sie sich auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen,
für den in ihnen erzeugten Strom der Anspruch nach EEG § 19 Absatz 1 in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung besteht und
sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.
Betreiber einer PV-Anlage können Strom aus mehreren Anlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung abrechnen. Die Zuordnung der eingespeisten Strommengen erfolgt im Verhältnis zu der installierten Leistung der Anlagen.
Vergütung von Stromerzeugungsanlagen
Vergütung KWKG-Anlagen
Die Vergütung der eingespeisten bzw. nicht eingespeisten Energiemengen erfolgt auf Grundlage des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG). Die Höhe der jeweiligen Vergütung ist insbesondere abhängig von:
der Leistung der Erzeugungsanlage
dem Inbetriebnahmedatum der Erzeugungsanlage
dem Datum des Antrags und der Zulassung der Erzeugungsanlage (BAFA-Zulassung).
Die Vergütung der eingespeisten Energiemengen aus Erzeugungsanlagen nach dem KWKG setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:
üblicher Preis für Baseload-Strom an der EEX in Leipzig (installierte Leistung bis 100 kW)
KWK-Zuschlag nach KWKG
Vergütung für vermiedene Netzentgelte auf Grundlage des Preisblattes Netznutzung Strom der Städtische Werke Spremberg (Lausitz) GmbH
(Es werden die Netzentgelte der Entnahmestelle der der Einspeisung vorgelagerten Netzebene vergütet - Arbeitspreis > 2.500Bh )
Für Anlagen mit einer Leistung von mehr als 1 MW bis einschließlich 50 MW wird der KWK-Zuschlag durch Ausschreibung bestimmt. Für Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW besteht die Pflicht zur Direktvermarktung.
Vergütung PV-Anlagen
Die Vergütung erfolgt nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Entsprechend der Regelungen im EEG richtet sich die Höhe der an Anlagenbetreiber auszuzahlenden Mindestvergütungen und Prämien nach der Energieart, dem Inbetriebnahmejahr, der Leistung der Anlage sowie weiteren Kriterien (z.B. der Verwendung bestimmter Einsatzstoffe). Aus der Vielzahl der Kombinationsmöglichkeiten der vergütungsrelevanten Kriterien wurde durch die Übertragungsnetzbetreiber eine EEG-Vergütungskategorientabelle erstellt, welche regelmäßig aktualisiert wird.
Sofern der Wunsch besteht, den eingespeisten Strom an einen Dritten (Stromhändler) zu veräußern, so sind dafür die Festlegungen der Bundesnetzagentur zur Abwicklung der "Marktprozesse für erzeugende Marktlokationen (Strom)" (Beschluss BK 6-18-032) einzuhalten. Im Fall der sonstigen Direktvermarktung findet die Preisregelung für Einspeisungen nach EEG Anwendung.
Ausgeförderte PV-Anlagen
Für die ersten PV-Anlagen endete am 31.12.2020 die 20-jährige gesetzliche Förderung. In den nächsten Jahren wird dies immer mehr EEG-Anlagenbetreiber betreffen. Die EEG-Novelle 2021 regelt, welche Möglichkeiten Anlagenbetreiber nach 20 Jahren EEG-Vergütung haben.
Auch hierbei gilt - sämtliche Änderungen und Neuerungen an Stromerzeugungsanlagen und ausgeförderten Anlagen sind dem Netzbetreiber zu melden und müssen auch an der registrierten Anlage im Marktstammdatenregister vermerkt werden.
Als Betreiber ausgeförderter PV-Anlagen mit einer installierten Leistung bis 100 kW haben Sie folgende Optionen:
Option 1: Volleinspeisung bzw. Überschusseinspeisung zu marktüblichen Preisen
Marktüblicher Preis bei Photovoltaikanlagen ist der Jahresmarktwert Solar. Diesen finden Sie ebenfalls in der EEG-Vergütungskategorientabelle.
Der Netzbetreiber nimmt den gesamten eingespeisten Strom weiterhin auf und vergütet ihn mit dem Jahresmarktwert abzüglich einer gesetzlich vorgesehenen Pauschale von 0,2 – 0,4 Cent/kWh.
Option 2: Volleinspeisung bzw. Überschusseinspeisung und Abnahme durch einen Direktvermarkter
Der Netzbetreiber nimmt den gesamten eingespeisten Strom weiterhin auf. Der Vertrieb erfolgt über einen Stromhändler (Direktvermarkter) an der Strombörse. Hierzu ist eine Anmeldung des Direktvermarkters beim Netzbetreiber erforderlich.
Alle Anlagen mit einer Leistung von mehr als 100 kW sind verpflichtet Ihre erzeugte Energiemenge über einen Direktvermarkter zu vertreiben (sonstige Direktvermarktung). Bitte beachten Sie beim Wechsel in die Direktvermarktung entsprechende Fristen.
Dokumente
Netznutzungsentgelte
Einbau, Betrieb und Wartung von Messeinrichtungen
Die Städtische Werke Spremberg (Lausitz) GmbH ist als grundzuständiger Messstellenbetreiber verpflichtet, Messstellen mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen auszustatten.
Intelligente Messsysteme = digitalen Stromzähler mit Smart-Meter-Gateway als Kommunikationsmodul
Folgende Messstellen sind mit intelligenten Messsystemen auszustatten:
von Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 kWh,
von Letztverbrauchern mit einer Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes,
von Betreibern von Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung größer 7 kW.
Folgende Messstellen können mit intelligenten Messsystemen ausgestattet werden:
von Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis 6.000 kWh,
von Betreibern von Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 7 kW.
Für Ihr intelligentes Messsystem bietet die Städtische Werke Spremberg (Lausitz) GmbH ein Visualisierungsportal mit folgenden Funktionen an:
Übersicht Ihrer Verbrauchsdaten
Analysefunktion mit Diagrammansicht über den Zeitverlauf und Verbrauch
Export der Diagramme als PDF oder Bilddatei
Darstellung der kumulierten Werte
Über den folgenden Link erreichen Sie unseren EnergieMonitor zur Visualisierung des Verbraucherverhaltens des Letztverbrauchers nach MsbG §21 Abs.2:
Die Zugangsdaten zum EnergieMonitor erhalten Sie für Ihr installiertes, intelligentes Messsystem einfach per E-Mail. Anfragen über messwesen@swspremberg.de.
Moderne Messeinrichtungen = digitale Stromzähler
Alle Messstellen, die nach dem Messstellenbetriebsgesetz nicht mit einem intelligenten Messsystem auszustatten sind, erhalten mindestens eine moderne Messeinrichtung. Bei Neubauten und Gebäuden mit größeren Renovierungen erfolgt der Einbau der modernen Messeinrichtung bis zur Fertigstellung des Gebäudes und bei allen anderen Messstellen erfolgt die Ausstattung mit modernen Messeinrichtungen bis zum Jahr 2032.
ERKLÄRVIDEO PIN-EINGABE MODERNE MESSEINRICHTUNGEN
Umfang der Ausstattung von Messstellen
Im Netzgebiet betroffen sind nach derzeitigem Stand:
ca. 12.000 Zähler zum Umbau auf moderne Messeinrichtungen und
ca. 800 Zähler zum Umbau auf intelligente Messsysteme.
Genaue Informationen zur Ausstattungspflicht sind im § 29 MsbG zu finden.
Preise für den Messstellenbetrieb
Übersicht der Preise für Standard und Zusatzleistungen
Die Preise für moderne Messeinrichtungen umfassen folgende Standardleistungen:
Einbau, Betrieb und Wartung der Messeinrichtungen und Messsysteme (Ausgenommen Wandler und Tarifschaltgeräte) sowie
eichrechtskonforme Messung entnommener, verbrauchter und eingespeister Energie einschließlich der Messwertaufbereitung sowie
form- und fristgerechte Datenübertragung - jährliche Jahresarbeitswerte sowie
Abrechnung der Preise für Standardleistungen
Die Preise für intelligente Messsysteme umfassen insbesondere folgende Standardleistungen:
die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie
bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10 000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie
die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie
die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und -anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie
in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nummer 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,
in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und
die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 MsbG ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.
Die Preise für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme finden Sie auf dem Preisblatt.
Zusatzleistungen können separat bestellt und in Anspruch genommen werden. Eine Übersicht möglicher Zusatzleistungen und deren Preise finden Sie auf dem Preisblatt.
Gesetzliche Informationen zu Standard und Zusatzleistungen sind im § 35 MsbG zu finden.
Die Entgelte für Messstellenbetrieb inklusive Messung für die herkömmliche Messtechnik, die nicht den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme nach dem Messstellenbetriebsgesetz betrifft, finden Sie hier:
Warum Netzsicherheitsmanagement (NSM)?
Bedingt durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) nimmt seit einigen Jahren der Ausbau regenerativer Stromerzeugung, insbesondere von Windenergieanlagen stark zu. Das EEG verpflichtet den Netzbetreiber die Stromerzeugungsanlagen ungeachtet der verfügbaren Netzkapazität anzuschließen und den Strom vorrangig anzunehmen. Auch für Anlagen nach dem Kraft-Wärme-Gesetz (KWKG) gelten ähnliche Vorgaben. Inzwischen wird bei Starkwind wesentlich mehr Strom eingespeist, als örtlich zeitgleich verbraucht wird. In mehreren Regionen sind die Netzkapazitäten deshalb bereits durch Stromeinspeisung aus EEG ausgeschöpft und die Netze müssen nach den Bestimmungen des EEG ausgebaut werden.
Diese Ausbaumaßnahmen sind eingeleitet und zum Teil auch schon realisiert. Der Bau neuer Leitungen ist allerdings, bedingt durch die Planung geeigneter Trassen, den gesetzlich durchzuführenden Genehmigungsverfahren sowie die dafür notwendigen Vereinbarungen zur Nutzung privater Grundstücke bzw. die alternative Durchführung etwaiger Enteignungsverfahren, sehr langwierig. Bis zum Abschluss der entsprechenden Ausbaumaßnahmen können deshalb an die vorhandenen Netze nur noch dann Stromerzeugungsanlagen angeschlossen werden, wenn diese in kritischen Situationen - wie bei Starkwind und Schwachlast - auf Aufforderung des Netzbetreibers schnell in der Leistung reduziert werden können. Anderenfalls wäre in diesen Situationen eine einspeisebedingte Netzüberlastung zu erwarten, was zu Versorgungsaufällen führen kann Deshalb müssen angesichts der geschilderten Engpass-Situationen bis zu deren Beseitigung durch Netzausbau operative Allgemeinheit für eine möglichst ungestörte Stromversorgung ergriffen werden. Der Gesetzgeber hat im EEG vom 25.10.2008 deshalb festgelegt, dass alle Stromerzeugungsanlagen mit Einrichtungen zur ferngesteuerten Reduzierung ausgerüstet sein müssen, auf die der Netzbetreiber in entsprechenden Situationen zugreifen darf.
Bei großflächigem Starkwind und Schwachlast entstehen nicht nur lokale Netzengpässe, sondern es summieren sich die Erzeugungsüberschüsse der Regionen in der so genannten Regelzone (z. B. das gesamt Stromnetz von Ostdeutschland). In dieser Regelzone hat der Übertragungsnetzbetreiber (50Hertz Transmission GmbH) die Aufgabe, für eine ausgeglichene Bilanz zwischen Verbrauch und Erzeugung in jedem Moment zu sorgen. Gelingt das nicht oder nicht schnell genug (bei unplanmäßigen Ereignissen oder fehlenden Steuermöglichkeiten), dann besteht die Gefahr des Zusammenbruches des Stromversorgungssystems (Blackout). Nach §§ 11 bis 14 EnWG tragen deshalb die Übertragungsnetzbetreiber und entsprechend die Verteilnetzbetreiber die Verantwortung für die Gewährleistung der Systemsicherheit. Sie sind verpflichtet und berechtigt, alles Notwendige zu unternehmen, um großflächige Versorgungsausfälle und den Zusammenbruch der Stromversorgung zu verhindern. Gelingt es dem Übertragungsnetzbetreiber nicht, mit Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 EnWG (Netzschaltungen, marktbezogene Maßnahmen wie Redispatch) das Gleichgewicht wieder herzustellen oder systemkritische Überlastungen des Netzes abzuwenden, dann ist er nach § 13, Abs. 2 EnWG berechtigt, weitergehende Maßnahmen, wie Eingriffe in die Stromerzeugung durchzuführen, wobei dann nach § 13 Abs. 43 EnWG jegliche Leistungsverpflichtungen ruhen. In solchen kritischen Situationen wird die Städtische Werke Spremberg (Lausitz) GmbH auf Anforderungen des vorgelagerten Übertragungsnetzbetreibers bzw. der envia NETZ aktiv und reduziert nach § 14 Abs. 1a EnWG nach dessen Vorgaben die Stromerzeugung im Netzgebiet.
Welche gesetzlichen Bedingungen sind beim Netzsicherheitsmanagement zu berücksichtigen?
Gemäß §§ 1 und 11 bis 14 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13.07.2005 (EnWG) hat die Städtische Werke Spremberg (Lausitz) GmbH als Netzbetreiber eine sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche Versorgung der Allgemeinheit sicherzustellen. Nach dem Erneuerbare-Energie-Gesetz vom 25.10.2008 (EEG) sind die Netzbetreiber dazu verpflichtet, EEG-Anlagen vorrangig an ihr Netz anzuschließen, auch dann, wenn das Netz bzw. ein Netzbereich nicht die erforderliche Kapazität aufweist, um den Strom uneingeschränkt aufzunehmen. Um zu vermeiden, dass dadurch die Netzsicherheit gefährdet wird, sind nach § 6 EEG alle neuen Stromerzeugungsanlagen über 100 kW ab 01.01.2009 mit Einrichtungen zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung zu betreiben und bestehende Stromerzeugungsanlagen, sofern diese noch nicht ins Netzsicherheitsmanagement einbezogen sind, bis zum 31.12.2010 diesbezüglich nachzurüsten. Auf diese Einrichtungen darf der Netzbetreiber zur Abwendung von Gefährdungen zugreifen und somit das so genannte Einspeisemanagement nach § 11 EEG ausführen. Es kommt nur zum Einsatz, wenn Gefährdungen der Netzsicherheit durch Überschreiten der zulässigen Beanspruchung von Betriebsmitteln eintreten.
Nach §§ 13 und 14 EEG tragen die Übertragungsnetzbetreiber und entsprechend die Verteilnetzbetreiber die Verantwortung für die Systemsicherheit. Sie sind berechtigt und verpflichtet, alles Notwendige zu unternehmen, um großflächige Versorgungsausfälle, den Zusammenbruch der Stromversorgung (Blackout) in Deutschland und - bedingt durch die Vernetzung - im gesamten europäischen Verbundnetz zu verhindern. Die Städtische Werke Spremberg (Lausitz) GmbH ist nach § 14 EnWG verpflichtet, ihre vorgelagerten Netzbetreiber 50Hertz Transmission GmbH und envia NETZ entsprechend deren Anforderungen zu unterstützen und an den erforderlichen Maßnahmen mitzuwirken. Beispielsweise kann dies in Situationen großflächiger starker Einspeisung und gleichzeitiger Schwachlast der Fall sein. Die Systemsicherheit kann dann ohne Reduzierung der Einspeisungen in den Verteilungsnetzen nicht mehr gewährleistet werden. Die Verpflichtung zur Teilnahme am NSM nahm Städtische Werke Spremberg (Lausitz) GmbH in ihre technischen Mindestbedingungen für den Anschluss und den Betrieb von Stromerzeugungsanlagen an ihrem Netz (§ 19 Abs. 1 EnWG) auf. Infolge dessen haben sich alle ab dem 01.07.2005 in Betrieb genommenen Stromerzeugungsanlagen am NSM zu beteiligen. Die Verpflichtung, sich am NSM zu beteiligen, bleibt damit auch für EEG-Stromerzeugungsanlagen mit Inbetriebnahmedatum ab dem 01.07.2005 bis zum 31.12.2010 weiterhin erhalten. Wird die Städtische Werke Spremberg (Lausitz) GmbH durch envia NETZ oder 50Hertz Transmission GmbH aufgefordert, unterstützende Maßnahmen zur Sicherstellung der Systemsicherheit zu ergreifen, so hatten diese zuvor ihrerseits alle verfügbaren netz- und marktbezogenen Möglichkeiten nach § 13 Abs. 1 EnWG auszuschöpfen. Nach § 13 Abs. 2 EnWG ist die 50Hertz Transmission GmbH in diesem Fall berechtigt, alle technisch erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und auch von envia NETZ und nachgelagerten Netzbetreibern zu verlangen.
Grundversorger
Nach den gesetzlichen Vorgaben haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung alle drei Jahre auf Basis des Datenstandes zum 1. Juli den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Nach der Feststellung zum 1. Juli 2021, erfolgte die nunmehr 7. Feststellung für das Netzgebiet der Städtische Werke Spremberg (Lausitz) GmbH zum 1. Juli 2024. Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, welches die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Der Gültigkeitszeitraum der Feststellung zum 1. Juli 2024 ist der Zeitraum vom 01.01.2025 bis 31.12.2027.
Grundversorgerfeststellung Strom
Entsprechend der oben genannten Vorgaben erfolgt in dem Gemeinde-/Stadtgebieten Spremberg die Belieferung von Haushaltskunden im Sinne des § 36 EnWG mehrheitlich durch die Städtische Werke Spremberg (Lausitz) GmbH, sodass diese für die nächsten drei Kalenderjahre als Grundversorger festgestellt wird.
Übersicht zur Diagrammbezeichnung und den Veröffentlichungsdaten
HWC pdf/csv-Nr. | GIPS Nr. | Netzebene | Bezeichnung Lastgang | Kürzel | BNEtzA Leitfaden Nr. | Paragraph |
1 | Umspannung HS/MS | Höchstentnahmelast | L aus 3 in 4 | 26 | §23c Abs. 3 Nr. 5 EnWG | |
2 | Umspannung HS/MS | Summe Rückspeisungen | R aus 5 in 4 | 27 | §23c Abs. 3 Nr. 6 EnWG | |
3 | Umspannung HS/MS | Summe aller Einspeisungen | E_4 | 27 | §23c Abs. 3 Nr. 6 EnWG | |
4 | Umspannung HS/MS | Gesamtbezug | GB_4 | |||
5 | Umspannung HS/MS | Netzverlust | NV_4 | |||
6 | Umspannung HS/MS | leistungsgemessene Kunden | lg_4 | |||
7 | Umspannung HS/MS | Summenlast der nicht leistungsgemessenen Kunden | nlg_4 | 24 | ||
8 | Umspannung HS/MS | Summe Rückspeisungen | R aus 4 in 3 | |||
9 | 67 | Mittelspannung MS | Höchstentnahmelast | L aus 4 in 5 | 26 | § 23c Abs. 3 Nr. EnWG |
10 | Mittelspannung MS | Summe Rückspeisungen | R aus 6 in 5 | 27 | § 23c Abs. 3 Nr. 6 EnWG | |
11 | 68 | Mittelspannung MS | Summe aller Einspeisungen | E_5 | 27 | § 23c Abs. 3 Nr. 6 EnWG |
12 | Mittelspannung MS | Gesamtbezug | GB_5 | |||
13 | Mittelspannung MS | Netzverlust | NV_5 | |||
14 | Mittelspannung MS | Summenlast der nicht leistungsgemessenen Kunden | lg_5 | |||
15 | 64 | Mittelspannung MS | Summenlast der nicht leistungsgemessenen Kunden | nlg_5 | 24 | |
16 | 67 | Mittelspannung MS | Summe Rückspeisungen | R aus 5 in 4 | ||
17 | Umspannung MS/NS | Höchstentnahmelast | L aus 5 in 6 | 26 | § 23c Abs. 3 Nr. 5 EnWG | |
18 | 68 | Umspannung MS/NS | Summe Rückspeisungen | R aus 7 in 6 | 27 | § 23c Abs. 3 Nr. 6 EnWG |
19 | Umspannung MS/NS | Summe aller Einspeisungen | E_6 | 27 | § 23c Abs. 3 Nr. 6 EnWG | |
20 | Umspannung MS/NS | Gesamtbezug | GB_6 | |||
21 | Umspannung MS/NS | Netzverlust | NV_6 | |||
22 | Umspannung MS/NS | leistungsgemessene Kunden | lg_6 | |||
23 | 64 | Umspannung MS/NS | Summenlast der nicht leistungsgemessenen Kunden | nlg_6 | 24 | |
24 | Umspannung MS/NS | Summe Rückspeisungen | R aus 6 in 5 | |||
25 | 67 | Niederspannung NS | Höchstentnahmelast | L aus 6 in 7 | 26 | § 23c Abs. 3 Nr. 5 EnWG |
26 | 68 | Niederspannung NS | Summe aller Einspeisungen | E-7 | 27 | § 23c Abs. 3 Nr. 6 EnWG |
27 | Niederspannung NS | Gesamtbezug | GB_7 | |||
28 | Niederspannung NS | Netzverlust | NV_7 | |||
29 | Niederspannung NS | leistungsgemessene Kunden | lg_7 | |||
30 | 64 | Niederspannung NS | Summenlast der nicht leistungsgemessenen Kunden | nlg_7 | 24 | § 23c Abs. 3 Nr. 3 EnWG |
31 | Niederspannung NS | Summe Rückspeisungen | R aus 7 in 6 | |||
32 | 50 | Netzgebiet | Ergebnisse der Differenzbilanzierung | DBK | 10 | § 12 Abs. 3 Satz 3 StromNZV |
33 | 62 | Netzgebiet | Netzlast | GesE + L UMN - R UHM | ||
34 | Netzgebiet | leistungsgemessene Kunden | Summe lg | |||
35 | Netzgebiet | nicht leistungsgemessene Kunden | Summe nlg | |||
36 | 63 | Netzgebiet | Summenlast der Netzverluste | Summe NV | 24 | § 23c Abs. 3 Nr. 3 EnWG |
37 | 66 | Netzgebiet | Restlastkurve der Lastprofilkunden bei Anwendung des analytischen Verfahrens | RLP | 25 | § 23c Abs. 3 Nr. 4 EnWG |
38 | Netzgebiet | VNB | VNB_Summe | |||
39 | 66 | Netzgebiet | Summenlast der Fahrplanprognosen für Lastprofilkunden | Fahrplan | 25 | § 23c Abs. 3 Nr. 4 EnWG |
40 | 62 | Umspannung HS/MS | Lastverlauf der Jahreshöchstlast | NA UHM | 22 | § 23c Abs. 3 Nr. 1 EnWG |
41 | 62 | Mittelspannung MS | Lastverlauf der Jahreshöchstlast | NA MS | 22 | § 23c Abs. 3 Nr. 1 EnWG |
42 | 62 | Umspannung MS/NS | Lastverlauf der Jahreshöchstlast | NA UHM | 22 | § 23c Abs. 3 Nr. 1 EnWG |
43 | 62 | Niederspannung NS | Lastverlauf der Jahreshöchstlast | NA NS | 22 | § 23c Abs. 3 Nr. 1 EnWG |
Veröffentlichungspflichten
Hochlastzeiten Werktage 2012 - 2025
Mitteilung an VNB - Internetveröffentlichung gemäß §15 Abs. 2 EEG
Angaben nach § 14a Abs. 1 bis 5 (via 50Herz Transmission GmbH)
Energiewirtschaftsgesetz EnWG
EnWG §19 Technische Vorschriften
Neben den in den Technischen Anschlussbedingungen genannten Normen, Richtlinien und Vorschriften in der jeweils aktuellen Fassung, finden insbesondere folgende Regelwerke in unserem Netzgebiet Anwendung:
Netzcodes: TransmissionCode 2007, DistributionCode 2007 und MeteringCode 2006
VDE/BDEW-Richtlinie "Eigenerzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz"
VDE/BDEW-Richtlinie "Eigenerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz"
Technische Richtlinie zur Beurteilung von Netzrückwirkungen (VDN/VDEW)
Diese Regelungen sind in der jeweils gültigen Fassung auf der Internetseite des VDE käuflich zu erwerben.
EnWG §115 Bestehende Verträge
"Verträge mit einer längeren Laufzeit sind spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten einer zu diesem Gesetz nach den §§ 17,18 oder 24 erlassenen Rechtsverordnung an die jeweils entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und die jeweilige Rechtsverordnung nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung anzupassen, soweit eine Vetragspartei dies verlangt. §20 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet nach Maßgabe des §111 Anwendung.
Firma
Ort
Straße
Telefon