Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen.
Um die Haushalte und vor allem kleinere Gewerbekunden kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden.
Auf den untenstehenden Seiten möchten wir Ihnen die Details erläutern.
Gaskundinnen und Gaskunden erhalten im Monat Dezember 2022, spätestens im Januar 2023 eine staatliche Soforthilfe, die aus Mitteln des Bundes finanziert wird. Diese staatliche Soforthilfe orientiert sich an den monatlichen Abschlägen. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende: Sie entspricht einem Zwölftel des im Monat September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember 2022 gültigen Gaspreis.
Als unsere Kundinnen und Kunden profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag nicht eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Überweisung, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten. In Ihrer Jahresabrechnung wird dann der Entlastungsbetrag mit der vorläufigen Entlastung (Abschlagsbetrag) verrechnet.
Bei allen Kunden, die monatlich abgerechnet werden und die keine Abschläge zahlen, erfolgt die Erstattung mit der nächsten Abrechnung.
Im kommenden Jahr soll in der nächsten Stufe die sogenannte Gaspreisbremse die Gaspreise weiter dämpfen. Eines ist aber klar: Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energiekosten bewegen, leider nicht möglich sein. Allein die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Gas zahlen müssen, haben sich gegenüber Anfang 2021 verzwölffacht. Wir werden uns also daran gewöhnen müssen, dass Strom und Wärme in den kommenden Jahren teuer bleiben wird.
Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Zudem sollte jeder überlegen, ob es nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer tun. Jedes Grad weniger heizen verbraucht sechs Prozent weniger Energie und Geld - denn jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel.
So berechnet sich die Soforthilfe für Dezember
berechnete Abschlagszahlungen | |
prognostizierter Jahresverbrauch Basis September 2022 | 12.000 kWh |
ein Elftel des Jahresverbrauchs | 1.091 kWh |
Arbeitspreis (brutto) - Tarif: Perlegas Basis | 29,07 Cent/kWh (inkl. 7% MwSt.) |
monatlicher Grundpreis - Tarif: Perlegas Basis | 5,84 EURO (inkl. 7% MwSt.) |
Abschlagsbetrag | ca. 323,00 € |
tatsächlicher Entlastungsbetrag | |
prognostizierter Jahresverbrauch Basis September 2022 | 12.000 kWh |
ein Zwölftel des Jahresverbrauchs | 1.000 kWh |
Arbeitspreis (brutto) - Tarif: Perlegas Basis | 29,07 Cent/kWh (inkl. 7% MwSt.) |
monatlicher Grundpreis - Tarif: Perlegas Basis | 5,35 EURO (inkl. 7% MwSt.) |
Entlastungsbetrag | ca. 296,00 € |
Die Soforthilfe-Beträge werden in Ihrer nächsten Abrechnung ausgewiesen und verrechnet.
Um die Haushalte und kleinere Gewerbekunden kurzfristig zu entlasten, erhalten Wärmekunden für den Monat Dezember 2022 eine staatliche Soforthilfe, die aus Mitteln des Bundes finanziert wird.
Mit der Abrechnung für den Monat Dezember wird der Entlastungsbetrag, der Ihnen gesetzlich zusteht, errechnet und gutgeschrieben. Und so berechnen wir Ihren tatsächlichen Entlastungsbetrag:
Schritt 1: Berechnung des durchschnittlich gezahlten, monatlichen Abrechnungsbetrages im Zeitraum Oktober 2021 bis September 2022
Schritt 2: multipliziert mit einem gesetzlich geregelten Anpassungsfaktor von 1,2 (bedeutet einen Aufschlag von 20 % auf den durchschnittlich gezahlten, monatlichen Abrechnungsbetrag).
Rechenbeispiel:
monatlicher Durchschnitt |
= | Summe der gezahlten Abrechnungsbeträge | = | 12.000,00 € |
= 1.000 €/Monat |
Anzahl der Monate der Abrechnungsperiode | 12 Monate |
Entlastungsbetrag = 1.000 €/Monat x 1,2 = 1.200 €
Als unsere Kunden fallen Sie in den Anwendungsbereich des Soforthilfegesetzes (siehe § 4 Abs. 1 EWSG: Kunden, die die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder den Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellen, sofern der Jahresverbrauch 1.500.000 Kilowattstunden je Entnahmestelle nicht übersteigt). Auf die weiteren Ausnahmen und Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 3 EWSG weisen wir hin.
Bei allen Kunden, die monatlich abgerechnet werden, erfolgt die Erstattung mit der nächsten Rechnung.
Als unsere Kundinnen und Kunden profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird die Dezemberrechnung nicht eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Überweisung, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten.
Hinweis:
Im Rahmen der Antragsstellung sind wir verpflichtet, zum Zwecke der Plausibilisierung folgende Daten gem. § 9 Abs. 5 Nr. 2 EWSG an den Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zur Antragsprüfung weiterzuleiten:
„Der Prüfantrag ... muss folgende Angaben enthalten:
...
2. die Angaben zu den der der beantragten Erstattung zugrunde liegenden Kundenbeziehungen, zum Zweck der Plausibilisierung mit Angabe einer E-Mail-Adresse oder einer Telefonnummer, der Postanschrift des Kunden, sowie der Abschlagszahlung des Kunden für September 2022 gemäß § 4 Absatz 3, ... “