Unter steuerbaren Verbraucheinrichtungen gem. § 14a EnWG werden Anlagen verstanden, deren Leistung wir als Netzbetreiber temporär begrenzen dürfen. Eine netzorientierte Steuerung ist für den Fall einer zu hohen Netzbelastung erforderlich, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten.

Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen gem. § 14a EnWG zählen u. a. Ladeeinrichtungen für Elektromobilität, Wärmepumpen und Speicher. Die Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen erhalten im Gegenzug zur Steuerbarkeit ein verringertes Netzentgelt. Insofern ist es erforderlich, diese Anlagen beim Netzbetreiber anzumelden.

Betroffene Geräte und Voraussetzungen

Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen gem. § 14a EnWG gelten folgende Geräte:

  • Wärmepumpen

  • private Ladepunkte für Elektromobile wie unsere Wallbox

  • Klimaanlagen

  • Speicher 


Diese Anlagen können nur dann in die netzorientierte Steuerung aufgenommen werden, wenn die Anschlussleistung über 4,2 kW liegt, da immer eine Mindestbezugsleistung von 4,2 kW für Sie zur Verfügung stehen muss. Die Regelungen gelten für alle Anlagen, die nach dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden. Anlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb gegangen sind, können freiwillig teilnehmen.


Netzentgeltreduzierungen

Wie oben beschrieben erhalten Betreiber von Anlagen gem. § 14a EnWG eine Reduzierung des Netzentgelts. Die Reduzierung kann über zwei Varianten - Modul 1 oder Modul 2 - erfolgen.


 Modul 1 - Pauschale NetzentgeltreduzierungModul 2 - Prozentuale Arbeitspreisreduzierung
EntlastungDie Reduzierung des Netzentgelts erfolgt über eine Pauschale und ist somit verbrauchsunabhängig.Es erfolgt eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises der Netznutzungsentgelte um 60 % (Durchschnitt).
ZählerDer Anschluss kann an einem vorhandenen oder einem separaten Zähler erfolgen.Für das Modul 2 wird ein separater Zähler mit separater Marktlokation erforderlich.
Inbetriebnahme ab 01.01.2024Das Modul 1 wird standardmäßig bei der Anmeldung einer neuen Anlage bei Ihrem Energielieferanten hinterlegt.Wenn Sie in Modul 2 wechseln möchten, wenden Sie sich an Ihren Energielieferanten.

     

      Technische Umsetzung der

      verschiedenen Module


Was gilt für Bestandsanlagen (Anlagen mit einer Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024)?

Bei Bestandsanlagen unterscheidet man zwischen Anlagen mit und ohne Vereinbarung zur Steuerung:

  • Für Bestandsanlagen mit einer Vereinbarung zur Steuerung ist eine Übergangsregelung vorgesehen. Bis zum 31.12.2028 gelten die bisherigen Regelungen weiter, danach erfolgt ein Übergang auf die hier beschriebene Regelung der Bundesnetzagentur.

  • Bestandsanlagen ohne Vereinbarung bleiben dauerhaft von den neuen Regelungen ausgenommen, ein freiwilliger Wechsel ist jedoch möglich. Hierfür steht unser Netzanschlussportal zur Verfügung.

Anmeldung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen

  1. Anmeldung: Melden Sie uns Ihre geplanten Anlagen einfach und bequem über unser Netzanschlussportal.

  2. Prüfung und Netzanschlussvertrag: Nachdem eine Prüfung der Unterlagen sowie eine Netzverträglichkeitsprüfung erfolgt ist, teilen wir Ihnen den Netzanschlusszeitpunkt mit und senden Ihnen den Netzanschlussvertrag zu. Diesen senden Sie bitte unterschrieben an uns zurück.

  3. Fertigmeldung durch Elektroinstallateur und Angabe vergütungsrelevanter Daten: Nach Fertigstellung der Gebäudeinstallation reicht Ihr Installateur einen Antrag mit dem gewünschten Inbetriebsetzungstermin für den Zählereinbau über unser Netzanschlussportal ein.

  4. Zählersetzung: Schließlich erfolgt der Zählereinbau. Wir werden Sie über den Einbauzeitpunkt des intelligenten Messsystems informieren. Unter Umständen kann ein separater Zähler erforderlich sein (z. B. Wahl des Modul 2).

  1. Anmeldung: Melden Sie uns Ihre geplanten Anlagen einfach und bequem über unser Netzanschlussportal.

  2. Prüfung: Übersteigt durch eine veränderte Nutzung des Netzanschlusses (z. B. durch Zubau von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen) die derzeit zugestandene Netzanschlusskapazität, kann ein Baukostenzuschuss (BKZ) fällig werden oder ein größerer Netzanschluss notwendig sein.

  3. Fertigmeldung durch Elektroinstallateur und Angabe vergütungsrelevanter Daten: Nach Fertigstellung der Gebäudeinstallation reicht Ihr Installateur einen Antrag mit dem gewünschten Inbetriebsetzungstermin für den Zählereinbau über unser Netzanschlussportal ein.

  4. Zählersetzung (optional): Unter Umständen kann ein separater Zähler erforderlich sein (z. B. Wahl des Modul 2). Wir werden Sie über den Einbauzeitpunkt des intelligenten Messsystems informieren.

  1. Herstellung der Steuerbarkeit: Die Bestandsanlage muss den behördlichen Anforderungen zur Steuerbarkeit nach §14a EnWG entsprechen und die von der Bundesnetzagentur getroffenen Festlegungen müssen vom Anlagenbetreiber eingehalten werden. Bitte beachten Sie: Eine Rückkehr in das alte Modell ist nach dem Wechsel ausgeschlossen.

  2. Ist ein Umbau der Anlage erforderlich?: Bitte stimmen Sie sich bezüglich den technischen Fragen zur Bestandsanlage und dem korrekten Aufbau oder Umbau nach § 14a EnWG mit Ihrer Elektrofachkraft ab. Ein Umbau der vorhandenen Kundenanlage ist ggf. erforderlich.

  3. Anmeldung oder Inbetriebsetzungsanzeige: Sollte kein Umbau erforderlich sein, können Sie Ihre Anlage über unser Netzanschlussportal anmelden. Ist ein Umbau erforderlich, reicht Ihr Installateur einen Antrag mit dem gewünschten Inbetriebsetzungstermin für den Zählereinbau über unser Netzanschlussportal ein.

  4. Prüfung: Die Überprüfung der Angaben erfolgt durch die Städtische Werke Spremberg (Lausitz) GmbH. Unter Umständen kann ein separater Zähler erforderlich sein (z. B. Wahl des Modul 2). Wir werden Sie über den Einbauzeitpunkt des intelligenten Messsystems informieren.

  5. Netzentgeltreduzierung: Die Netzentgeltreduzierung sehen Sie auf der Rechnung Ihres jeweiligen Energielieferanten.