Unter steuerbaren Verbraucheinrichtungen gem. § 14a EnWG werden Anlagen verstanden, deren Leistung wir als Netzbetreiber temporär begrenzen dürfen. Eine netzorientierte Steuerung ist für den Fall einer zu hohen Netzbelastung erforderlich, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten.
Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen gem. § 14a EnWG zählen u. a. Ladeeinrichtungen für Elektromobilität, Wärmepumpen und Speicher. Die Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen erhalten im Gegenzug zur Steuerbarkeit ein verringertes Netzentgelt. Insofern ist es erforderlich, diese Anlagen beim Netzbetreiber anzumelden.
Diese Anlagen können nur dann in die netzorientierte Steuerung aufgenommen werden, wenn die Anschlussleistung über 4,2 kW liegt, da immer eine Mindestbezugsleistung von 4,2 kW für Sie zur Verfügung stehen muss. Die Regelungen gelten für alle Anlagen, die nach dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden. Anlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb gegangen sind, können freiwillig teilnehmen.
Netzentgeltreduzierungen
Wie oben beschrieben erhalten Betreiber von Anlagen gem. § 14a EnWG eine Reduzierung des Netzentgelts. Die Reduzierung kann über zwei Varianten - Modul 1 oder Modul 2 - erfolgen.
Modul 1 - Pauschale Netzentgeltreduzierung | Modul 2 - Prozentuale Arbeitspreisreduzierung | |
Entlastung | Die Reduzierung des Netzentgelts erfolgt über eine Pauschale und ist somit verbrauchsunabhängig. | Es erfolgt eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises der Netznutzungsentgelte um 60 % (Durchschnitt). |
Zähler | Der Anschluss kann an einem vorhandenen oder einem separaten Zähler erfolgen. | Für das Modul 2 wird ein separater Zähler mit separater Marktlokation erforderlich. |
Inbetriebnahme ab 01.01.2024 | Das Modul 1 wird standardmäßig bei der Anmeldung einer neuen Anlage bei Ihrem Energielieferanten hinterlegt. | Wenn Sie in Modul 2 wechseln möchten, wenden Sie sich an Ihren Energielieferanten. |